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Zuständigkeit

In der Sozialtherapeutischen Anstalt werden erwachsene
Strafgefangene und Sicherungsverwahrte behandelt.
Die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt ist
in den §§ 6, 7 und 9 StVollzG geregelt.

Demnach trifft die Entscheidung über die Verlegung in
die Sozialtherapeutische Anstalt die Vollzugsplan-
konferenz im Regelvollzug nach vorheriger Anhörung
der Sozialtherapeutischen Anstalt.

Sexualstraftäter können auch ohne ihre Zustimmung
in die Sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden wenn
die Behandlung angezeigt ist.

Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in die
Sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die
besonderen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung
angezeigt sind.